Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zehentmayer & Schnötzlinger GmbH

(Stand 03/2024)

1.   Geltungsbereich

1.1.   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") der Zehentmayer & Schnötzlinger GmbH (nachfolgend „Z&S“) gilt für sämtliche Dienstleistungen, die Z&S einem Unternehmer (nachfolgend „Kunde“) erbringt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden ausdrücklich widersprochen und diese nicht akzeptiert, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Z&S erbringt Leistungen ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen AGBs. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

 

1.2.   Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden AGB von Z&S. Änderungen der AGB werden dem Kunden rechtzeitig angezeigt und gelten als akzeptiert bzw. vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht.

 

1.3.   Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den jeweiligen Angeboten bzw. Aufträgen, welche zwischen Z&S und dem Auftragnehmer abgeschlossen werden. Die Dienstleistungen von Z&S umfassen v.a. Marketingleistungen, Planung und Gestaltung von Websites, Internetaufritten und Werbemitteln, Leistungen iZm Werbe- sowie Multimedia-Agentur.

 

1.4.   Festgehalten wird, dass diese AGBs bereits auf potentielle Kundenverhältnisse anzuwenden ist, sofern Z&S noch vor Abschluss einen Hauptvertrages Konzepte erarbeitet und Leistungen erbringt, obwohl Z&S selbst noch keine Leistungspflicht übernommen hat.

Auch die Konzepte und darin enthaltenen Ideen und Designs (Grafiken, Illustrationen, Werbetexte und -schlagwörter, Werbemittel, etc.) verbleiben im Eigentum von Z&S und kann der Kunde aufgrund der Übermittlung eines solchen Angebots bzw. Konzepts keinerlei Rechte ableiten. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Z&S im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Andernfalls ist der potentielle Kunde verpflichtet die Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung jener Leistungen zzgl. einer angemessenen Entschädigung von 35% des gesamten Leistungsumfangs binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung an Z&S zu begleichen. Zudem kann Z&S die sofortige Unterlassung der Verwendung jener Ideen und Konzepte verlangen und allenfalls gerichtlich durchsetzen.

 

2.   Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1.   Die Angebote von Z&S sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde kann das Angebot innerhalb von 10 Werktagen annehmen, indem der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail) an Z&S übermittelt. Nimmt der Kunde das Angebot von Z&S innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass Z&S nicht mehr an ihre Willenserklärung gebunden ist.

 

2.2.   Wenn eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% abzusehen ist, wird Z&S den Kunden schriftlich informieren. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht binnen drei Werktagen dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt. Bei Kostenüberschreitungen bis 15% ist keine gesonderte Mitteilung erforderlich und gilt eine solche Kostenüberschreitungen vom Kunden im Vorhinein genehmigt.

 

2.3.   Ergänzend zu den AGBs können zwischen Z&S und dem Kunden ergänzende Nutzungsbedingungen und Vereinbarungen getroffen werden. Diese sind zwingend schriftlich abzuschließen.

 

2.4.   Der Umfang der von Z&S an den Kunden zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen verbindlichen Auftrag bzw. Vertrag und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Zustimmungen durch Z&S. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Leistungsrahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit zu Gunsten von Z&S.

 

2.5.   Alle von Z&S erbrachten Leistungen, vor allem Konzepte, Entwürfe, Skizzen, Grafiken, Illustrationen, Bilder, Film- und Werbematerial, etc. sind vom Kunden binnen drei Werktagen ab Zugang zu überprüfen und freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

 

2.6.   Der Kunde wird Z&S rechtzeitig und in vollständiger Form sämtliche Informationen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird Z&S von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Sollten durch unrichtige und/oder unvollständige Angaben bzw. Zurverfügungstellung von Daten durch den Kunden Leistungen von Z&S wiederholt werden müssen und/oder entsteht hierdurch ein Mehraufwand, hat der Kunde für diesen Aufwand aufzukommen.

 

2.7.   Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Corporate Identity bzw. Corporate Design, und Lichtbildmaterialen, Markendesigns, Designs, Logos, Grafiken, etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen und hat der Kunde zu garantieren, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Z&S haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Z&S wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde Z&S schad- und klaglos; der Kunde hat Z&S sämtliche Nachteile zu ersetzen, die Z&S durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, Z&S bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt Z&S hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

 

2.8.   Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Leistungen ohne Einbindung des Auftragnehmers einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers begründet ist, hat der Kunde dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist Z&S bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind unverzüglich an Z&S zurückzustellen.

 

3.     Abonnements / Leistungserbringung über mehrere Monate und Kündigung

Sofern zwischen dem Kunden und Z&S ein Abonnement bzw. eine Leistungserbringung über mehrere Monate vereinbart wird, gilt ausdrücklich eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten als vereinbart.

 

Nach Ablauf der Mindestlaufzeit besteht für beide Parteien die Möglichkeit das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Monats schriftlich aufzukündigen. Das betreffende Kündigungsschreiben muss der jeweils anderen Vertragspartei spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der 12-monatigen Mindestlaufzeit wird eine Abschlagszahlung im Ausmaß von 70% des Gesamtauftragsvolumens vereinbart, wobei bereits geleistete Zahlung auf diesen Abschlagszahlungsbetrag angerechnet werden.

 

Ausdrücklich festgehalten wird, dass durch die vorstehenden Bestimmungen die beiderseitigen Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleiben.

 

Z&S ist insbesondere berechtigt, das Vertragsverhältnis aufzulösen, wenn

·      die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

·      der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt; und/oder

·      berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Z&S weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung Z&S eine taugliche Sicherheit leistet.

 

4.     Fremdleistungen

4.1.   Z&S ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

 

4.2.   Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

 

5.     Termine

5.1.   Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Z&S schriftlich zu bestätigen.

 

5.2.   Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Z&S aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als drei Monate andauern, sind der Kunde und Z&S berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5.3.   Befindet sich Z&S in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Z&S schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 15 Werktagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

6.     Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1.   Die Vergütung der einzelnen Aufträge erfolgt gemäß den jeweils abgeschlossenen Vertragsbedingungen und nach dem vereinbarten Honorar. Alle Leistungen von Z&S, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Z&S erwachsenden Barauslagen und sonstige Aufwendungen sind vom Kunden zu ersetzen.

 

6.2.   Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Vergütungsanspruch von Z&S für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Honorar ist grundsätzlich sofort mit Erhalt der Rechnung und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern schriftlich keine gesonderten Zahlungsbedingungen zwischen Z&S und dem Kunden vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und sonstigen Aufwendungen, welche durch Z&S getragen wurden. Alle Leistungen die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind werden gesondert entlohnt.

 

6.3.   Die Kosten (insb. Zeitaufwand), welche durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich abgeänderte Angaben des Kunden entstehen, werden nach tatsächlichen Zeitmehraufwand mit netto € 250,00 pro Stunde (15-Minuten-Taktung) verrechnet.

 

6.4.   Z&S ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Erbringung der jeweiligen Leistung. Im Falle eines Dauerschuldverhältnisses / Abos erfolgt eine monatliche Abrechnung zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein.

 

6.5.   Das Honorar versteht sich als Nettohonorar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Z&S für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

 

6.6.   Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinssatz iSd § 456 UGB, sohin 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zu. Falls Z&S nachweislich ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, so ist sie berechtigt diesen geltend zu machen. Zudem ist der Kunde in diesem Fall dazu verpflichtet, Z&S die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 45,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

 

6.7.   Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Z&S sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist Z&S in einem solchen Fall nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt. Klarstellend festgehalten wird, dass in einem solchen Fall die Zurverfügungstellung jedweder Leistungen (v.a. auch Hosting) umgehend eingestellt werden können.

 

6.8.   Sollte zwischen Z&S und dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sein, behält sich Z&S für den Fall der nicht fristgerechten und/oder vollständigen Ratenzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen (Respiro 5 Tage) das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). Das heißt es wird die zu diesem Zeitpunkt sodann noch offen aushaftende Schuld in voller Höhe zur sofortigen Zahlung fällig.

 

6.9.   Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eignen Forderungen gegen Forderungen von Z&S aufzurechnen. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden ausnahmeweise nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Z&S rechtswirksam anerkannt wurde.

 

6.10.   Z&S ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch Z&S ausdrücklich einverstanden.

 

7.     Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht und Kennzeichnungsrechte

7.1.   Alle Leistungen von Z&S (v.a. Konzepte, Designs, Domains, Vorschläge, Slogans, Entwürfe, Licht- und Bildmaterialen, Grafiken, etc) sowie einzelne Teile hieraus sowie Leistungen aus Präsentationen und Konzeptvorschlägen verbleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Z&S und können von Z&S jederzeit – insb. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des vereinbarten Entgelts bzw. Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb der Nutzungs- und Verwertungsrechte setzt jedenfalls die vollständige Zahlung des Entgelts voraus. Sollte der Kunde die Leistungen schon vor vollständiger Leistung nutzen, handelt es sich um ein jederzeit seitens Z&S widerrufliches Leihverhältnis.

 

7.2.   Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von Z&S, v.a. deren Umgestalten und/oder Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Z&S und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe von Rohmaterial und Daten wird ausdrücklich nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs und ist Z&S nicht zur Herausgabe jener Daten / Rohmaterialien verpflichtet.

 

7.3.   Der Kunde haftet Z&S gegenüber für jede widerrechtliche Nutzung in dreifacher Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

7.4.   Z&S ist berechtigt, auf allen erbrachten Leistungen (v.a. Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen) als Referenz auf Z&S und allenfalls den Urheber hinzuweisen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Zustimmung des Kunden bedarf und steht dem Kunden hierfür kein Entgeltanspruch zu.

 

7.5.   Weiters ist Z&S bis auf jederzeit möglichen schriftlichen Widerruf des Kunden dazu berechtigt, diesen in ihren Referenzhinweisen (insb. Online) samt Namen und Firmenlogo auszuweisen (Referenzhinweis).

 

8.     Gewährleistung und Haftung

8.1.   In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von Z&S und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der ihr zuzurechnenden Personen.

 

8.2.   Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung/Leistung durch Z&S, verdeckte Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

 

8.3.   Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Z&S zu. Z&S wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde Z&S alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Z&S ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Z&S mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache durchzuführen.

 

8.4.   Es obliegt der Pflicht des Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Z&S ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Z&S haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

 

8.5.   Z&S leistet keinerlei Gewähr dafür, dass durch die Beauftragung von Z&S und die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen ein höherer Umsatz bzw. Gewinn des Kunden erzielt werden kann bzw. jene Leistungen zu einer größeren Bekanntheit beiträgt. Die Geltendmachung dahingehender Ansprüche des Kunden werden ausdrücklich ausgeschlossen.

 

8.6.   Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Z&S gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

 

9.     Vorzeitige Auflösung

9.1.   Z&S ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

9.1.1.      die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

9.1.2.      der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten (Teil-)Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

9.1.3.      berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren Z&S weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung Z&S eine taugliche Sicherheit leistet.

 

9.2.   Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Z&S fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

10.  Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Allgemeine Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Erfüllungsort ist der Sitz von Z&S (Landeshauptstadt Salzburg, Österreich). Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Z&S die Ware dem vom Kunden gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

 

Die Rechtsbeziehung zwischen Z&S und dem Kunden (einschließlich der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unterliegt ausschließlich materiellem österreichischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts („IPRG“) sowie des UN-Kaufrechts („CISG“).

 

Für alle Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung gilt das für den Sitz von Zehentmayer & Schnötzlinger GmbH in Salzburg, Österreich sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Ungeachtet dessen ist Z&S berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

 

11.   Allgemeine Datenschutz-Angaben und Verantwortliche iSd DSGVO

Die Z&S – Digital GmbH ist Verantwortliche iSd DSGVO, welche über die Verwaltung bzw. Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. Die Datenschutzbestimmungen von Z&S können der Datenschutzerklärung auf der Website (zehentmayer-schnoetzlinger.at/datenschutz) eingesehen werden.